Rechtsfragen der Homepage – Zur Gerichtspflichtigkeit von Ärzten im EU-Ausland durch Ausrichten ihrer Homepage

Mag. Selena Clavora, Institut für Österreichisches und Internationales
Zivilgerichtliches Verfahren, Insolvenzrecht und Agrarrecht
Universitätsstraße 15/B4, A-8010 Graz
selena.clavora(at)uni-graz.at

 

Das Betreiben einer Homepage führt wegen ihrer im Allgemeinen weltweiten Abrufbarkeit grundsätzlich zur Gerichtspflichtigkeit von Ärzten im gesamten EU-Ausland, d.h. im Einzelnen in dem Mitgliedstaat, in dem der Patient (Verbraucher) seinen Wohnsitz hat. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass grundsätzlich alle Entscheidungen, die in einem EU-Mitgliedstaat in Zivil- und Handelssachen ergehen, in allen anderen Mitgliedstaaten ohne Weiteres anzuerkennen und zu vollstrecken sind.

 

Die Ausführungen beziehen sich auf die Bestimmungen der EuGVVO nF (VO [EU] 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Neufassung], ABl L 2012/351, 1), die ab 10.01.2015 gilt.

 

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