Autor Archive: Douglas Grosse

Botulinumtoxin A im Praxisalltag: Wie der Einsatz von Botulinumtoxin A die Behandlung von Gesichtsfalten verändert hat

Durch die Zulassung von Botulinumtoxin Typ A vor 15 Jahren haben sich die Möglichkeiten der Behandlung von Falten im oberen Gesicht grundlegend verändert. In der Praxis ist es ein wichtiger Bestandteil eines Therapieplans geworden. Frau Dr. Marion Runnebaum, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, hat die Zulassung erlebt und seither schon viele Patienten mit Botulinumtoxin Typ A behandelt. Welche Kriterien ihr bei der Wahl eines geeigneten Präparates besonders wichtig sind, worauf es bei der Faltenbehandlung ankommt und was ein erfolgreiches Patientenmanagement ausmacht, verrät Dr. Runnebaum im Gespräch.

 

KM: Frau Dr. Runnebaum, Sie arbeiten seit vielen Jahren im Bereich der ästhetischen Dermatologie. Wie hat sich durch die Einführung von Botulinumtoxin Typ A zur Faltenbehandlung Ihre Praxiserfahrung verändert?

M. Runnebaum: Zunächst einmal waren am Anfang meiner ästhetischen Sprechstunde mit chemischen Peelings meist schon die Möglichkeiten den Patientenbedürfnissen entgegenzukommen, ausgeschöpft. Mit der Zulassung von Botulinumtoxin Typ A war eine wirkungsvolle Behandlung von Glabella-*, Kanthal-** und Stirnfalten*** vorhanden. Inzwischen liegen genügend Informationen aus wissenschaftlichen Publikationen vor, um eine Wirkung von Botulinumtoxin Typ A bei den Patienten in der Regel gut im Vorhinein abschätzen zu können. Daher kann Botulinumtoxin Typ A wichtiger Bestandteil eines Therapieplans sein.

 

KM: Was macht für Sie den Erfolg von Botulinumtoxin Typ A aus?

M. Runnebaum: Neben dem raschen Wirkeintritt und der langen Wirkdauer, die sicherlich für Patienten eine wichtige Rolle spielen, ist es mir als Ärztin ein Anliegen, dass die angewendeten Behandlungen meine Patienten so wenig wie möglich beeinträchtigen. Ich lege nämlich viel Wert auf die Sicherheit der Präparate. Eine evidente wissenschaftliche Studienlage, wie sie beispielsweise bei Onabotulinumtoxin A, also VISTABEL® vorliegt, spielt für mich hierbei eine wichtige Rolle. Auch dass man sich bei der Zulassungsstudie an höheren Zulassungskriterien wie beispielsweise einer Vier- statt einer Fünf-Punkte-Skala orientiert hat, macht die Qualitätsanforderungen an den Wirkstoff deutlich, da die geforderte Verbesserung um zwei Grade auf einer Vier-Punkte-Skala schwerer zu erreichen ist als auf einer Skala mit fünf Verbesserungsstufen.

 

KM: VISTABEL® ist für die Behandlung von Stirn-, Glabella- und Kanthalfalten zugelassen. Wie sieht die Behandlung genau aus?

M. Runnebaum: Bei der Behandlung von Glabella-, Kanthal- und Stirnfalten sprechen wir von den Upper Facial Lines (UFL), für die an 16 vorgegebenen Injektionsstellen insgesamt 64 Allergan-Einheiten Onabotulinumtoxin A empfohlen sind. Jeweils 20 AE werden zur Behandlung von Stirn- und Glabellafalten genutzt sowie 24 AE zur Behandlung von Krähenfüßen, also den Kanthalfalten. Dabei beziehen sich die verwendeten Einheiten ausschließlich auf VISTABEL® und sind nicht auf andere Präparate übertragbar.

 

KM: Wie schnell kann mit einem sichtbaren Ergebnis gerechnet werden und wie lange hält dieses an?

M. Runnebaum: Bereits nach vier Tagen war in einer Studie bei der Behandlung von Glabellafalten eine Verbesserung sichtbar. Dabei kann die Wahrnehmung von Arzt und Patient etwas unterschiedlich sein. Bei rund 87 % war gemäß der Beurteilung durch den Arzt bereits an Tag 2 eine Wirkung zu erkennen. Ein geübtes Auge, wie bei einem Arzt, kann eine Wirkung etwas früher als ein Patient feststellen. Daher sage ich meinen Patienten, dass sie eine Wirkung in der Regel nach sieben Tagen sehen sollten. Die Wirkdauer lag in dieser Studie bei Glabella- und Kanthalfalten bei rund 120 Tagen, die von Stirnfalten sogar bei bis zu 180 Tagen. Diese Beobachtungen entsprechen auch meinen Erfahrungen aus der Praxis.

 

KM: In welchen Abständen kommen Patienten zu Ihnen in die Praxis, um eine weitere Behandlung zu erhalten?

M. Runnebaum: Die Abstände sind sehr individuell. Wie schnell sich Botulinumtoxin Typ A abbaut, ist von Patient zu Patient unterschiedlich. Entscheidend ist, ab wann der Patient beispielsweise die Stirn wieder in Falten legen kann. Erst wenn sich wieder eine hinreichend hohe Aktivität in den Nervenendigungen eingestellt hat, ist eine Nachbehandlung sinnvoll. Wird Botulinumtoxin Typ A nämlich zu früh erneut injiziert, kann der Effekt der Nachbehandlung weniger stark ausfallen als bei Patienten, die zu einem späteren Zeitpunkt nachbehandelt wurden. Ein besonders wichtiger Punkt, der im Sinne eines erfolgreichen Patientenmanagements nicht zu vernachlässigen ist.

Frau Dr. Runnebaum, vielen Dank für das Gespräch.

* sichtbar bei maximalem Stirnrunzeln

** sichtbar bei maximalem Lächeln

*** sichtbar bei maximalem Anheben der Augenbrauen

 

Der wahre Ausdruck ästhetischer Vollkommenheit – Markteinführung eines neuen Hyaluron-Fillers

Sinclair Pharma bringt am 17. Mai 2021 den neuen Hyaluron-Filler MaiLi auf den Markt. MaiLi baut auf die Kraft der weltweit ersten OxiFreeTM-HA-Technologie.

MaiLi ist der natürliche Partner für versierte Experten, um ihre Handwerkskunst mit Präzision und Sorgfalt zu optimieren und ihre ästhetische Kunst durch modernste Schweizer Wissenschaft auf dem höchsten Niveau auszuüben.

Der neue Filler mit Hyaluronsäure (HA) bietet geschmeidiges Volumen, Projektionskraft und Elastizität, was sich in natürlichen Bewegungen widerspiegelt. MaiLi Extreme ist nachweislich ein höchst leistungsfähiger und geschmeidiger Volumenfiller mit einer unvergleichlichen Projektionsrate von +34 % gegenüber dem Marktführer**.

 

Gleichzeitig erreicht MaiLi Extreme mit 24 %* weniger Gel denselben Volumenaufbau wie der Marktführer – schafft also mehr Fülle und Flexibilität aus weniger Füllstoff.

 

Eine geringere Menge an Füllstoff bedeutet nicht nur mehr Behandlungsmöglichkeiten für den Patienten, sondern auch, dass der Behandler dieselbe Spritze bei einem Patienten für mehrere Bereiche verwenden kann, um dadurch überragende Ergebnisse zu erzielen, die sich nach und nach herausbilden.

Das Premium-HA-Gel eignet sich für die Behandlung von feinen Linien, mittleren Hautvertiefungen, den Periorbitalbereich sowie Volumenverlust und ist besonders wirkungsvoll bei der Definition der Lippen sowie beim Aufbau von Lippenvolumen. Das Ergebnis sind geschmeidige, volle Lippen für bis zu einem Jahr**.

Die neue MaiLi-Produktlinie umfasst vier Produktvarianten:

 

  • Precise – speziell für die Behandlung von feinen Linien mit lang anhaltender Wirkung konzipiert. Precise eignet sich für die Wiederherstellung von strukturellen Defekten aufgrund von Narbengewebe sowie für die Behandlung des Periorbitalbereichs***.
  • Define – ideal zum Auffüllen von tiefen Falten und dank seiner Elastizität ein perfekter Volumenspender für die Lippen. Define kann ebenfalls für die Wiederherstellung von strukturellen Defekten aufgrund von Narbengewebe eingesetzt werden.
  • Volume – entwickelt für den Volumenaufbau im Gesicht und die subdermale Injektion in Fettpolster, ist Volume besonders geeignet für ausgeprägte Hautvertiefungen und das Auffüllen von Gesichtsvolumen. Volume kann auch eingesetzt werden für die Behandlung von Volumenverlust durch HIV-assoziierte Lipoatrophie.
  • Extreme mit der höchsten HA-Konzentration in der MaiLi-Produktlinie wurde Extreme für die Modellierung und Formung des Gesichts entwickelt. Das Produkt eignet sich zur Wiederherstellung von Gesichtsvolumen u. a. auch bei Volumenverlust durch HIV-assoziierte Lipoatrophie sowie zum Auffüllen von Gesichtsvolumen.

 

MaiLi verjüngt, konturiert und modelliert das Gesicht und verhält sich dabei wie weiches, flexibles und elastisches Hautgewebe, das natürliche Bewegungen und einen natürlichen Ausdruck unterstützt. Für die Patienten bedeutet das ein weiches und geschmeidiges Hautgefühl, im Gegensatz zu eher starren oder restriktiven Fillern.

MaiLi hat das Patent auf die weltweit erste OxiFreeTM-Technologie zum Schutz von langen molekularen HA-Ketten. Die hocheffiziente Vernetzung von HA mit BDDE erzeugt ein geschmeidiges, federähnliches Gel mit herausragender Fülle, Projektionskraft und Haltbarkeit.

 

MaiLi ist ein Synonym für Sicherheit und enthält Lidocain, um den Patienten ein angenehmes Behandlungserlebnis  zu bieten. Das injizierte Gel steht in ständigem Kontakt mit dem umgebenden Gewebe und kehrt dank der speziellen „Smart Spring“-Eigenschaften wieder in seine ursprüngliche Form zurück.

 

Weitere Informationen:
Sinclair Pharma GmbH
Kurfursten-Anlage 3
DE-69115 Heidelberg
www.sinclairpharma.com/de

 

* Klinische Untersuchung: Im Vergleich zu Juvéderm® Voluma erreicht MaiLi Extreme mit 24 % weniger Füllstoff dasselbe Ergebnis bei der Behandlung der Wangenpartie. Daten liegen vor.

** Daten liegen vor.

*** MaiLi Precise ist Spezialisten vorbehalten, die in der Durchführung der Injektionsbehandlung geschult sind und über fundierte Kenntnisse der Anatomie und Physiologie im periorbitalen Bereich verfügen.

Schöne Lippen mit der DaVinci Technik

Die Lippen sind eines der wichtigsten Merkmale, die ein Gesicht attraktiv machen können. Die nicht-chirurgische Augmentation mit injizierbaren Fillern ist seit mehreren Jahrzehnten gefragt und wird jedes Jahr beliebter. Andererseits können schlecht geformte oder überfüllte Lippen Patienten davon abhalten, sich einer Lippenbehandlung zu unterziehen, aus Angst vor einem unnatürlichen Aussehen.

 

Eine gut gemachte Lippe darf nicht „gemacht “ aussehen. Die Injektionstechnik der Lippen nach DaVinci ist eine besondere Injektionstechnik, die sich an den anatomischen und funktionellen Gegebenheiten der Lippen orientiert. Durch den Abstand zum Lippenrot wir oft eine Vernarbung des Lippenrotes umgangen! Bei korrekter Anwendung und Beachtung der Anatomie führt es zu einem sehr natürlichen Ergebnis mit einem natürlichen Look!

 

Hyaluronsäure-Filler

Die überwiegende Mehrheit der Lippenvergrößerungen wird heute mit Hyaluronsäure als Filler durchgeführt. Die physikalische und biologische Wirkung der Injektion von Hyaluronsäure ist nicht nur von den Eigenschaften des Füllers abhängig, sondern auch davon, wo das Gel deponiert wird.

 

Wenn sie im subdermalen Fett- oder Muskelgewebe platziert wird, wirkt Hyaluronsäure wie ein Filler, der das Gewebe formt oder „aufpolstert“. In der Nähe der Dermis wirkt Hyaluronsäure als Hautbooster und trägt zur Qualität des Interstitiums und zum Transport von Nährstoffen in der Dermis bei. Die Injektion von Hyaluronsäure weiter oberflächlich intradermal führt zu einer Erhöhung der dermalen Festigkeit.

 

Die DaVinci Technik

Da Vinci-Lippen haben alles mit Proportionen und Verhältnissen zu tun. Es ist wie mit dem „Goldenen Schnitt“ der Bildhauer, der sich auf die Proportionen des menschlichen Körpers bezieht, die in vielen Kulturen als ideal angesehen werden. Die gleichen Proportionen lassen sich in ähnlicher Weise auf das menschliche Gesicht anwenden. Der „Goldenen Schnitt“ besagt, dass die Gesichtszüge einer Person in genau den richtigen Proportionen zueinanderstehen und so symmetrisch wie möglich sein sollten, um möglichst ansprechend zu wirken. Eines der perfektesten Beispiele für die Anwendung des Goldenen Schnitts auf ein Gesicht ist die Mona Lisa von Da Vinci.

 

Ein Vorteil der DaVinci Technik ist die geringere Rate einer inneren Lippenvernarbung, da das Lippenrot mit der Kanüle nicht so gravierend verletzt wird.

 

Eine andere Möglichkeit der Lippenaugmentation ist ggfs. die Verwendung von stumpfen Kanülen. Eine stumpfe Kanüle schädigt beim vorsichtigen Eindringen im seitlichen Mundwinkelbereich keine empfindlichen Blutgefäße. Durch das seitliche Einbringen werden die Blutgefäße durch die Kanüle sanft beiseitegeschoben.

 

Hierzu wird jeweils im seitlichen Mundwinkelbereich ein Stichkanal mit einer spitzen Kanüle gesetzt. Durch diesen Stichkanal folgt die Einführung einer stumpfen Kanüle. Eine lokale Betäubung ist in der Regel nicht erforderlich!

Unter geübter Hand ist eine homogene Hyaluronsäure-Verteilung möglich und die Rate an Schwellungen und Hämatome werden reduziert.

Abb. 1: Verwendet wurde 1 ml Hyaluronsäure in der
DaVinci-Technik mit dem Produkt Hydyralix Ultra
Deep der Firma Luminera (aesthetc visions GmbH)

Bisweilen lassen sich noch zahlreiche andere Injektionstechniken unterscheiden, in dem die Hyaluronsäuren senkrecht oder segmental injektiert werden, segmental gefächert über einen Porus; eine spitze Fächertechnik als spitze oder stumpfe Variante, eine Lippenkonturverstärkung oder auch temporäre Mode-Unterspritzungen, wie die russiche Technik und kreative Namensgebungen wie „Hollywood Lips“, Russian Lips“, „Babydoll Lips“ usw.

 

Die Nebenwirkungen sind bei allen Injektionen der Lippenregion ähnlich. Gefäßneubildungen oder Teleangiektasien konnten bisher nicht beobachtet werden. Die häufigsten Probleme wie Hämatome und Schwellungen sind bei vorsichtiger Injektion wegen der o.g. Vorteile der segmentalen Technik stark reduziert. Zusätzlich zu den üblichen Nebenwirkungen können noch Retentionszysten durch die Verlegung von Ausführungsgängen der Schleimhautdrüsen auftreten [1].

 

Der Anwender sollte sich in mindestens zwei Techniken sicher und in der Lage sein, je nach Fall, Techniken kombinieren zu können!

 

Korrespondenzadresse:
Dr. med. Christos Koliussis
Leitender Arzt Medical INN Düsseldorf
Facharzt Plastische, Ästhetische und
Rekonstruktive Chirurgie
Zusatzbezeichung Handchirurgie
Zusatzbezeichung Notfallmedizin
Georg-Glock-Str. 8
DE-40474 Düsseldorf

 

Literatur:

  1. Sommer B (2012) Die „unsichtbare“ Lippenaugmentation. Schöne Lippen: Die segmentale Injektionstechnik. Kos Med 33 (1): 16 – 21.

Das Digital POP SE Microneedling Gerät vom Netzwerk GlobalHealth

Ulf Benwich und Oliver Wawroschek

 

Im Januar 2020 entdeckte Netzwerk Sprecher Dirk Brandl dieses neue Gerät eines koreanischen Herstellers für das medizinische Needling auf der IMCAS in Paris. Das familiengeführte Unternehmen hat seine Kundschaft vor allem in der Kosmetik, weil sich seine Geräte hervorragend für die Permanent Make Up Behandlung durch Kosmetikerinnen eignen. Bereits 2018 hatte Dirk Brandl Kontakt zu den Koreanern aufgenommen, um mit ihnen über die Möglichkeiten einer medizinischen CE Zertifizierung für das Gerät und die eingesetzten Nadeln zu diskutieren.

 

Nachdem klar war, dass der Hersteller die damals gemachten Vorschläge umgesetzt hatte und eines seiner Geräte dadurch medizinisch zertifiziert wurde, hat das Netzwerk noch einige Monate das Gerät in der Praxis von Mitgliedern testen lassen, bevor es in das Produktportfolio der Netzwerk Einkaufsgemeinschaft aufgenommen wurde.

Unsere Erfahrungen im Einzelnen:

 

  1. Das Digital POP SE ist ein Gerät, das sehr gut für das Needling eingesetzt werden kann. Die zusätzliche Option, damit auch Permanent Make Up durchführen zu können aus medizinischen oder kosmetischen Gründen, ist dabei erhalten geblieben. Das Gerät ist ein stationäres Gerät mit Handstück. An der kleinen Station können die Voreinstellungen – also die Anzahl der Hübe pro Sekunde – vorgenommen werden, am Handstück kann die Tiefe eingestellt werden.
  2. Die Nadeltiefe ist stufenlos verstellbar bis zu einer Tiefe von 2 mm. Die schnelle Verstellbarkeit hat zum Vorteil, dass einzelne Gesichtspartien je nach Dicke der Haut individuell behandelbar sind.
  3. Die Behandlung ist delegierbar.
  4. Der Nadelkopf ist größer als der bei gängigen Geräten am Markt. Im Kopf für das Microneedling sind 12 Nadeln angesiedelt, das sind 50 – 100% mehr als bei vergleichbaren Geräten. Dies verkürzt die Behandlungszeit. Der Kopf ist so konstruiert, dass eine Übertragung von Blut auf das Handstück verunmöglicht wird, somit die Notwendigkeit einer hygienisch einwandfreien Behandlung garantiert ist.
  5. Das Preis-/Leistungsverhältnis ist sehr attraktiv, sofern man als Vergleichsstatus zu Grunde legt, dass nach den neuen CE Regularien nur noch CE-zertifizierte Geräte und Nadelköpfe zum Einsatz kommen dürfen. Aber nicht nur der einmalige Anschaffungspreis kann als sehr gut bewertet werden, weitaus wichtiger noch sind die Nadelköpfe, die als Verbrauchsmaterialien in die Klassifikation der Einmalprodukte eingeordnet werden. Hier ist der Einkaufspreis für die Behandler um ca. 60 – 70 % günstiger. Das Gerät ist deshalb nicht nur für Vielanwender zu empfehlen, bei einer Auslastung von 6 – 8 Behandlungen pro Monat kann es durchaus schon wirtschaftlich erfolgreich eingesetzt werden.
  6. Der Service, auch im Falle von Reparaturen, wird durch das Netzwerk gewährleistet. Das Gerät wird vom Netzwerk exklusiv in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben.

 

 

Weitere Informationen:
Netzwerk Produktberatung und Bestellung
E-Mail material(at)network-globalhealth.com
Tel.:
+ 49 (0)2508 2159-300
www.network-globalhealth.com/shop

Interview: Die Neue EU-Medizinprodukteverordnung steht vor der Tür

Kosmetische Medizin sprach über die neue Medizinprodukteordnung mit Dr.med. Klaus Hoffmann, Leitender Arzt der Abteilung für ästhetisch-operative Medizin und kosmetische Dermatologie sowie Leiter des Zentrums für Lasermedizin (ZELM) des Landes NRW an der Universitätshautklinik Bochum.

Dr.med. Klaus Hoffmann

Im Mai 2017 trat die Medical Device Regulation (MDR), in Deutschland auch EU- Medizinprodukteverordnung genannt, in Kraft. Diese Verordnung erweitert die Definitionsbereiche der Medizinprodukte und aktiven implantierbaren medizinischen Geräte, u.a. auch auf Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung. Die Einhaltung der MDR 2017 ist Voraussetzung für eine CE-Kennzeichnung und die Zulassung eines Medizinprodukts innerhalb der EU. Voraussichtlich am 25. Mai 2021 wird die Übergangsfrist enden, gefolgt von der sogenannte Grace Period, die Übergangsphase für Unternehmen, deren Produkte der EU-Verordnung noch nicht entsprechen und eine Neu- bzw. Zusatzbegutachtung benötigten. Nach dem endgültigen in Kraft treten, dürfen in der Praxis nur noch Medizinprodukte mit entsprechender Zertifizierung verwendet werden. Dr. med. Klaus Hoffmann, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, beantwortet in fünf Fragen, welche Auswirkungen diese Verordnung für den kosmetischen Bereich haben wird.

 

 

KM: Was ändert sich in Deutschland Ende Mai 2021 im Hinblick auf die MDR 2017?

K. Hoffmann: Vor dem Erlass der MDR 2017 und auch in der Übergangsphase bis Mai 2021 können Filler – oder auch Laserbehandlungen, mit der Begründung einer kosmetischen Indikation angeboten werden. Diese Produkte erfüllten also keinen medizinischen Zweck. Durch den erweiterten Definitionsbereich fallen nun auch Produkte aus den Bereichen der Liporeduktion und der Faltenbehandlung, also alle Filler und auch Laserbehandlungen, unter die MDR 2017. Welche Produkte das im Detail sind, kann im sogenannten Annex 16 nachgelesen werden. Da nun die Übergangsphase auslaufen wird, müssen zukünftig alle verwendeten Produkte, die im Annex 16 aufgelistet sind, eine entsprechende Zertifizierung aufweisen.

 

KM: Welche Auswirkungen hat die MDR 2017 bei Verwendung der Annex 16-Produkte für den Praxisalltag?

K. Hoffmann: Ärzte, die solche Produkte einsetzen, müssen sich demnächst vergewissern, dass das Produkt die Kriterien gemäß der EU-Verordnung bereits erfüllt oder aber der Hersteller glaubhaft versichern kann, dass er bereits an einer Neu- oder Zusatzbegutachtung gemäß den Vorgaben arbeitet. Die Verwendung von Medizinprodukten, die nicht entsprechend zertifiziert und geprüft wurden, oder bei denen der Hersteller diesen laufenden Prozess nicht glaubhaft belegen kann, ist in Zukunft illegal und das ist wichtig für uns Ärzte. Hierauf müssen wir uns frühzeitig einstellen.

 

KM: Welche Kriterien müssen Unternehmen erfüllen, damit ihre Produkte als Medizinprodukte weiterhin problemlos im Markt bleiben dürfen?

K. Hoffmann: Die Unternehmen sind unter anderem angehalten, qualifizierte Personen zu benennen, die für die Einhaltung der Kriterien und die damit verbundene Zertifizierung der Produkte verantwortlich sind. Technische Dokumentationen müssen aktuell sein, die Erreichbarkeit der Unternehmen bei Rückfragen muss durch 24-Stunden-Telefone gewährleistet sein und auch eine klinische Überwachung nach Inverkehrbringung ist vorgeschrieben. So soll sichergestellt werden, dass die Qualität der Produkte nachweisbar ist und es sich nicht um ungeprüfte Import-Ware handelt, die vom Hersteller nur neu etikettiert und in den deutschen Markt gegeben wurde. Letzteres kam durchaus schon vor und ist aus fachlicher Sicht dringend einzudämmen, wobei die MDR 2017 ein wichtiger und richtiger Schritt ist, denn dadurch ist der Nachweis einer soliden Evidenzbasis (z.B. Studien) für Medizinprodukte notwendig.

 

KM: Was macht die Qualität von Medizinprodukten im kosmetischen Bereich aus, worauf ist bei der Produktwahl zu achten?

K. Hoffmann: Die Qualität ergibt sich, meiner Meinung nach aus zwei Punkten; relevante Zertifizierungen und der Hersteller selbst. Bei der Zertifizierung ist es wichtig, dass die europäische, medizinische CE-Konformitätsbewertung gemäß neuen Vorgaben erfolgt. Auch die Prüfung durch die FDA, die hohe Prüfstandards befolgt, ist ein Zeichen für Produktqualität. Diesen Zertifikaten liegen gut geführte Studien zugrunde, die eine nachgewiesene Verträglichkeit und schnelle Wirkung bei einem günstigen Nebenwirkungsprofil bestätigen. Solche Produkte führen zu guten Resultaten und somit zu zufriedenen Patienten.

 

Für die Ärzteschaft und die zuständigen Fachgesellschaften – in meinem Fachbereich wäre das unter anderem die Deutsche Gesellschaft für Botulinum- und Fillertherapie (DGBT) e.V. – spielt in Qualitätsfragen auch der Umgang des Herstellers mit den jeweiligen Medizinprodukten eine wichtige Rolle. Seriöse Hersteller verzeichnen im Beipackzettel, dass nur Ärzte mit entsprechenden Zusatzqualifikationen zum Beispiel Hyaluronsäure-Filler, wie wir sie unter anderem von Juvéderm kennen, injizieren dürfen. So macht einen guten Hersteller nicht nur aus, dass er zertifizierte Produkte in den Markt gibt, sondern auch wie viel Verantwortung er darüber hinaus übernimmt. Serviceleistungen wie wissenschaftliche Schulungen, Fortbildungen und Unterstützung im Patienten-Management sind im Praxisalltag und somit für uns Ärzte ebenso wichtig wie das wissenschaftlich geprüfte und qualitativ hochwertige Produkt. Bei der Produktwahl sollte also auf das Gesamtpaket geachtet werden.

 

KM: Welche Auswirkung hat die MDR 2017 für Patienten?

K. Hoffmann: Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Patienten wenig aufgeklärt sind was die Anwendung von zum Beispiel Hyaluronsäure und Botulinumtoxin angeht. Sie befassen sich in der Regel nicht mit Studien oder Zertifikaten. Unsere Aufgabe als Fachärzte ist, neben einer Beratung und der Ausarbeitung eines Behandlungskonzepts, die Aufklärung zur Indikation und den

verwendeten Produkten. Letztlich hilft die MDR 2017 also nicht nur uns Ärzten bei der Produktwahl, sondern schützt unaufgeklärte Patienten vor minderwertigen Produkten und somit vor unerwünschten Behandlungsergebnissen oder Nebenwirkungen.

 

Herr Dr. Hoffmann, vielen Dank für das Gespräch

Impfung gegen SARS-CoV-2 auch bei Immunsupprimierten

Die Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG) empfiehlt die Impfung gegen SARS-CoV-2 auch bei Immunsupprimierten oder Patientinnen und Patienten unter immunmodulierender Therapie. Vor der Impfung muss individuell entschieden werden, ob und ggf. wie die laufende immunsuppressive Therapie angepasst werden kann, um den besten Impferfolg zu gewährleisten, erklärt die Fachgesellschaft in einer aktuellen Stellungnahme.

 

Derzeit sind drei Präparate in der Europäischen Union zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zugelassen:

 

mRNA-Impfstoffe: Comirnaty™ (BioNTech/Pfizer) ist ab dem 16. Lebensjahr zugelassen, während Covid-19 Vaccine Moderna™ bei Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr eingesetzt werden kann. Beides sind mRNA-Impfstoffe und kodieren das Spike-Protein von SARS-CoV-2, auf das eine Immunreaktion generiert wird, die zu einem Immungedächtnis führen soll und mit der Bestimmung spezifischer Antikörper gemessen werden kann. Diese mRNA-Vakzinen werden im Abstand von 3-4 bzw. 6 Wochen zweimalig verabreicht.

 

Vektor-basierter Impfstoff: Als dritter Impfstoff wurde COVID-19 Vaccine Astra-Zeneca™ zugelassen. Dieser nutzt einen Adenovirus-Vektor, um die genetische Information des Spike-Proteins von SARS-CoV-2 in einige Körperzellen einzuschleusen. Obwohl die Zulassung durch die EMA ab dem 18. Lebensjahr ohne Alterseinschränkung erfolgte, empfiehlt die STIKO diesen nur für Personen zwischen 18 und 64 Jahren, da für ältere Menschen keine ausreichenden Daten vorliegen. Der Abstand zwischen Erst- und Booster-Impfung beträgt bei diesem Impfstoff 9-12 Wochen.

 

Die STIKO empfiehlt, beide Corona-Impfungen mit dem identischen Präparat durchzuführen.

 

Alle zugelassenen Corona-Impfstoffe sind Totimpfstoffe, diese enthalten kein infektiöses Virus und können bei Immunsupprimierten bzw. Patienten unter immunsuppressiver oder immunmodulierender Therapie verimpft werden. Bezüglich Immunogenität, Sicherheit und Wirksamkeit bei Immunsupprimierten wurde keiner der Impfstoffe untersucht. Zu erwarten ist, dass die Wirksamkeit des Impfstoffes in Abhängigkeit von Art und Ausmaß der Immunsuppression bzw. -defizienz eingeschränkt sein kann. Hingegen ist laut RKI in Analogie zu Totimpfstoffen nicht von einer reduzierten Sicherheit bei immunsupprimierten Patienten auszugehen.

 

Keines der drei empfohlenen Präparate erwähnt Immunsuppression oder immunmodulierende Therapie als Kontraindikation, jedoch liegen aus den Zulassungsstudien keine Daten zu diesen Patientengruppen vor.

 

Analog zu den Empfehlungen der DDG zur Durchführung immunsupprimierender oder immunmodulierender Therapien währen der Covid-19-Pandemie, sollten auch für die Impfung diese Therapien weitergeführt werden. Angestrebt wird die möglichst geringste Immunsuppression zum Zeitpunkt der Impfung. In einem Anwendungshinweis, der im Bundesgesundheitsblatt 2019 mitgeteilt wurde, wird empfohlen, bei einer anti-TNF-Therapie, einer anti-IL-17 oder einer anti-IL-23 Therapie die Totimpfstoffgabe in die Mitte der Injektionsintervalle zu legen. Unter Therapie mit Azathioprin erreichte ein Großteil der Geimpften einen protektiven Serumantikörperspiegel gegen Pneumokokken und Tetanus, auch unter Methotrexat-Therapie kommt es in niedriger Dosierung zu keiner Einschränkung des Impfschutzes. Eine Ausnahme könnte eine B-Zell-Depletion mit dem monoklonalen anti-CD20-Antikörper Rituximab darstellen, der zur Therapie des Pemphigus und weiterer Autoimmunerkrankungen zugelassen ist. Sofern medizinisch machbar, sollte Rituximab pausiert werden und eine Therapieumstellung erwogen werden, um eine verbesserte Impfantwort zu ermöglichen. Unter Rituximab führten Totimpfstoffe gegen Pneumokokken oder Influenza nur zu einer reduzierte Immunantwort.

 

Zusammenfassend wird daher auch bei Immunsupprimierten oder Patienten unter immunmodulierender Therapie eine Impfung gegen SARS-CoV-2 klar empfohlen. Vor der Impfung muss individuell entschieden werden, ob überhaupt und ggf. wie die laufende immunsuppressive Therapie angepasst werden kann, um den besten Impferfolg zu gewährleisten.

 

Korrespondenzadresse:
Dagmar Arnold Geschäftsstelle
Deutsche Dermatologische Gesellschaft e.V. (DDG)
Robert-Koch-Platz 7
DE-10115 Berlin
Tel.: +49 30 246 253-35
E-Mail: d.arnold(at)derma.de

Kundenbewertungen auf der Homepage –Was zählt ist Neutralität

Kundenbewertungen sind aus der Online-Welt nicht mehr weg zu denken. In Zeiten des social media Booms ist es leicht geworden, seine Meinung zu einem Produkt oder einer Dienstleistung online zu veröffentlichen. Diese Bewertungen sind ein wichtiges Marketinginstrument und werden oft in Kooperation mit externen Bewertungsportalen erhoben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte nun über eine Gestaltung zu entscheiden, mit der versucht wurde, über ein Schlichtungsverfahren negative Bewertungen abzufangen (OLG Düsseldorf Urt. v. 19.02.2013, Az.: I-20 U 55/12).

 

„Die guten ins Kröpfchen die schlechten ins Töpfchen“

Negative Bewertungen auf die Warteliste. Verklagt wurde eine Dentalhandelsgesellschaft die mehrere Labore unterhält. Auf ihrer Internetpräsenz hatte sie mit einem Feld „Kundenauszeichnung“ geworben. Dieses Feld wies eine Bewertungszahl von „4,6 / 5“aus, die durch eine Reihe goldener Sterne verbildlicht wurde. Ebenfalls in dem Feld enthalten war der Zusatz „Garantiert echte Kundenmeinungen“. Ein unterhalb der Sterne beginnender Anfang einer Bewertung lautete „Bin sehr zufrieden…“.

 

Klickt der neugierige Kunde auf dieses Feld, kommt er auf die Internetseite eines externen Bewertungsportals auf dem die einzelnen Bewertungen aufgelistet sind. Kunden konnten nach Durchführung eines Geschäfts mit der Dentalhandelsgesellschaft selbst per E-Mail oder mittels eines ihnen zugesandten Bewertungslinks ihre Bewertungen abgeben.

 

Das Bewertungsportal differenzierte aber bei der Veröffentlichung der Kundenmeinungen. Positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen wurden sofortfreigeschaltet, neutrale oder negative Bewertungen hingegen wurden durch das Bewertungsportal erst geprüft. Enthielt eine Kundenmeinung rechtswidrige oder anstößige Inhalte, wurde sie sofort gelöscht. Hinsichtlich der übrigen Bewertungen konnte die Dentalhandelsgesellschaft binnen fünf Tagen ein „Schlichtungsverfahren“ beantragen, woraufhin der Kunde angeschrieben wurde. Antwortete dieser nicht oder zu spät wurde die Bewertung ebenfalls gelöscht. Die beklagte Dentalhandelsgesellschaft trug im Verfahren vor, dass sie das Schlichtungsverfahren nie beantragt habe und daher auch die negativen Bewertungen veröffentlicht wurden.

 

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf – Zu große Auswirkung des „Schlichtungsverfahrens“ auf die Gesamtbewertung

 

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der erstinstanzlich verurteilten Dentalhandelsgesellschaft zurück. Es entschied, dass die auf der Internetseite ausgewiesenen Bewertungen irreführend sind, da andere Kunden die Auflistung ungefilterter Bewertungen erwarten würden. Das Gericht bestätigte einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht. Dieses sieht in § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz vor, dass außerhalb der Fachkreise nicht mit Äußerungen Dritter geworben werden darf, wenn diese in irreführender Weise erfolgen. Die Regelung wurde erst im Oktober 2012 neu eingefügt, sie gilt jedoch aufgrund ihrer europarechtlichen Grundlage auch für ältere Fälle.

 

Die Kunden erwarten nicht zuletzt aufgrund der Aussage „Garantiert echte Kundenmeinungen“ eine nicht geschönte und neutrale Zusammenstellung der Kundenmeinungen. Daran änderte auch der Verzicht der Beklagten auf die Einleitung des Schlichtungsverfahrens nichts. Die Kunden werden schon durch die bloße Existenz des Schlichtungsverfahrens abgeschreckt, eine negative Bewertung abzugeben.

 

Der konfliktscheue Kunde überlegt es sich zweimal, ob er eine negative Bewertung abgibt, wenn er befürchten muss, seine Bewertung später verteidigen zu müssen. Auch die zeitliche Verzögerung, mit der die negativen Bewertungen veröffentlicht werden, verfälscht die Gesamtbewertung. Während die positiven Bewertungen sofort in die Berechnung des Durchschnitts einfließen, können sich die zeitgleich abgegebenen Bewertungen erst nach fünf Tagen auf den Gesamtdurchschnitt auswirken. Der Zeitraum aus dem die positiven Bewertungen stammen ist also immer fünf Tage länger als der aus dem die negativen Bewertungen stammen. Dass rechtswidrige und anstößige Inhalte ganz aus den Bewertungen herausgefiltert werden hat das Gericht ebenfalls beanstandet.

 

Diese Bewertungen sind in der Regel auch die schlechtesten und haben auf die Durchschnittsbewertung rechnerisch sehr großen Einfluss. Auch ist die Wirkung extrem negativer Bewertungen auf andere Kunden zu beachten, die gerade durch diese von einer Beauftragung der Beklagten absehen könnten. Hier würde es ausreichen, die konkret beleidigenden Formulierungen zu schwärzen.

 

Rat für die Praxis –Prüfen Sie das Verfahren des Bewertungsportals

Wenn Sie mit einem externen Bewertungsportal kooperieren, sollten Sie sich das Bewertungsverfahren genau ansehen. Grob lässt sich sagen, dass eine Gesamtbewertung dann nicht irreführend ist, wenn wirklich alle Kundenbewertungen einfließen. Alle Einzelbewertungen müssen sich sofort auf die Gesamtauswertung auswirken und dürfen nicht gewichtet werden.Hier ist also Neutralität das A und O einer rechtssicheren Gestaltung.

 

Weitere Informationen:
Sozietät Hartmannsgruber Gemke Argyrakis & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht
August-Exter-Straße 4
DE-81245 München
Tel.: +49 (0)89/8299560
Fax: +49 (0) 89/82995626
www.med-recht.de

FILLMED LABORATOIRES mit ART FILLER® und NCTF® offiziell in Deutschland verfügbar

Fillerbehandlungen boomen – trotz oder gerade in Krisenzeiten*, denn schöne und glatte Haut zeugt mehr denn je von Jugendlichkeit und Vitalität. Neben der Behandlung einzelner Falten stehen heute vielmehr die Revolumisierung des Gesichts sowie die großflächige Revitalisierung und Oberflächenbehandlung der Haut für einen strahlenden und makellosen Glow neben der Lippenregion im Vordergrund der Behandlungswünsche der Patienten. Im Herbst erfolgte der Markteintritt des französischen Unternehmens FILLMED, sodass die weltweit bewährte Produktpalette ART FILLER® und NCTF® für eine umfassende ästhetische Behandlung ab sofort in Deutschland verfügbar ist. Exklusiver Distributor ist das Handelsunternehmen NOVVIA ESTHETIC.

 

FILLMED LABORATOIRES wurde 1978 in Frankeich gegründet und entwickelt seither als Experte für „Pro-Aging“ ästhetische und kosmetische Produkte mit Hyaluronsäure und hochpotenten Inhaltsstoffen.

ART FILLER®

 

Die ART FILLER® Kollektion besteht aus fünf Produkten auf Hyaluronsäurebasis (nicht-tierischen Ursprungs) mit Lidocain. Die von FILLMED Laboratoires entwickelten Filler werden mittels innovativer Tri-Hyal® Technologie im eigenen, nach internationalen Standards zertifizierten Labor produziert. Die Gele weisen ein perfektes Gleichgewicht zwischen freier, langkettiger und sehr langkettiger Hyaluronsäure auf. Das Resultat sind bestmögliche Einsatzmöglichkeiten der Filler zum Modellieren, Volumisieren und Glätten bei optimaler Gewebeintegration für ein natürliches, ästhetisches Ergebnis.

Abb. 1: Die fünf Hyaluronfiller der ART FILLER® Kollektion wurden speziell für die Behandlungsbereiche und Indikationen formuliert: Fine Lines, Universal, Lips & Lips Soft, sowie Volume.

 

 

 

NCTF® 135 HA

Die innovative Formulierung von NCTF® 135 HA mit 5mg/ml Hyaluronsäure und 59 aktiven Inhaltsstoffen wird zur flächigen Verbesserung der Hautqualität durch intensive Rehydratation, der Behandlung feiner Fältchen und zur Straffung strapazierter, matter Haut eingesetzt. Der klinisch geprüfte Wirkstoffkomplex in NCTF® 135 HA fördert nachweislich die Aktivität der Fibroblasten, stimuliert die Kollagensynthese und reduziert freie Radikale. So stellt NCTF® verlorene Elastizität sichtbar wieder her und sorgt für eine glatte und strahlende Haut. NCTF 135HA® ist zur Injektion in das dermal-epidermale Bindegewebe sowie in die oberflächlichen Hautschichten von Bereichen wie Gesicht, Hals, Dekolleté, die Innenseite der Oberarme und den Handrücken indiziert. Die Therapie kann manuell mit den mitgelieferten 30G sowie 32G Nadeln oder über einen Injektor durchgeführt werden.

Die eigens entwickelte und weltweit feinste Triple-Nadel NANOSOFTTM eignet sich in Kombination mit NCTF® 135 HA zudem besonders gut für die Behandlung sensibelster Zonen wie Hals, der Perioralregion und speziell Plisseefältchen sowie des periorbitalen Bereichs.

Abb. 2: Einzigartige Formulierung: Freie Hyaluronsäure sowie 12 Vitamine + 24 Aminosäuren + 6 Co-Enzyme + 5 Nukleinsäuren + 6 Mineralien + 6
weitere Substanzen revitalisieren und verjüngen die Haut sichtbar und nachhaltig.

 

Über NOVVIA ESTHETIC

Die NOVVIA GmbH wurde 2003 gegründet.

NOVVIA ESTHETIC ist exklusiver Distributor für ZO® SKIN HEALTH, Dermapenworld®, TSK® Laboratory und FILLMED LABORATOIRES® in Deutschland und Österreich.

 

Das Unternehmen hat langjährige Erfahrung im Ästhetiksektor. „Wir vertreten ausschließlich Marken und Produkte von denen wir selbst vollständig überzeugt sind“, so Geschäftsführerin Carolin Marx. NOVVIA bietet ein sehr gut aufeinander abgestimmtes Portfolio und überzeugende Services für seine Kunden.

 

Weitere Informationen:
NOVVIA GmbH
Tel: +49 (0)8161 96 99 40
info(a)novvia.de
www.novvia.de

 

* Operations- und Behandlungsstatistik der Vereinigung der deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC)

Berufskrankheitenrecht und Dermatosen: Anerkennung beruflich bedingter Hauterkrankung zwingt nicht mehr zur Job-Aufgabe

Dagmar Arnold Geschäftsstelle der DDG e.V.

 

Zum 1. Januar 2021 ist eine Änderung des Berufskrankheitenrechts in Kraft getreten, die auch für dermatologische Erkrankungen eine große Bedeutung hat. Während in früheren Zeiten das Aufgeben des Berufes („Unterlassungszwang“) eine Voraussetzung dafür war, dass die Berufskrankheit anerkannt wurde, so fällt diese Hürde nun weg. „Für die Beschäftigten steigt damit die Chance, dass ihre Erkrankung unabhängig davon, ob sie wegen der hautgefährdenden Tätigkeit den Job aufgeben oder ihre Tätigkeit fortsetzen, als Berufskrankheit anerkannt wird“, erklärt Professor Dr. med. Peter Elsner, Direktor der Klinik für Hautkrankheiten am Universitätsklinikum Jena und Beauftragter für die Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG). Und das wirke sich positiv auf alle notwendigen therapeutischen Maßnahmen bis hin zu möglichen Rentenansprüchen aus, falls durch die Krankheit die Erwerbsfähigkeit gemindert wird. Die Kosten dafür werden von der jeweiligen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse übernommen.

Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit einer versicherten Person verursacht worden ist. Insgesamt 80 Berufskrankheiten sind in Deutschland durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung in einer Liste verzeichnet. Bei den dermatologisch relevanten Berufskrankheiten sind zwei Gruppen bedeutsam, die zusammengenommen die Berufskrankheitenstatistik anführen: die Berufskrankheit (BK) 5101 („schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“) und die BK 5103 („Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut“). Die „Schwere“ hat mit der Dauer der Erkrankung zu tun (> sechs Monate), mit dem klinischen Bild und den Symptomen, der Ausdehnung und dem Ort des Befalls (Streuphänomene, großflächig oder generell). „Das Ansprechen auf die hautärztliche Therapie ist ebenfalls ein Faktor. Therapieresistenz, schlechte Heilungstendenz, teilstationäre oder stationäre Behandlung – all das zeigt, dass es eine schwere Hautkrankheit ist. Auch das Auftreten wiederholter gleichartiger Krankheitsschübe stärkt diese Einschätzung“, erläutert Elsner.

„Die Abschaffung des Unterlassungszwangs wird zu einem großen Anstieg der Anerkennungszahlen führen“, prognostiziert Professor Dr. med. Christoph Skudlik vom Institut für interdisziplinäre Dermatologische Prävention und Rehabilitation an der Universität Osnabrück. Der Anteil der Anerkennungen der fast 20 000 gemeldeten BK 5101-Verdachtsfälle lag im Jahr 2019 mit nur 383 Fällen unter zwei Prozent. Bei den etwa 7500 BK-Meldungen zu Hautkrebsarten und ihren Vorstufen waren es mit 3766 Anerkennungen dagegen über 50 Prozent. „Wenn jetzt die Anerkennungsquote für die BK 5101 in die Tausende geht, wird sich das ganz erheblich auf die dermatologische Versorgung auswirken, da in all diesen Fällen dann die gesetzliche Unfallversicherung dauerhaft zuständig für die Behandlung ist“, erklärt Skudlik, der auch Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Berufs- und Umweltdermatologie der DDG ist.

Mögliche Gefahren sieht der Experte darin, dass im Zuge dieser weitreichenden Reform das bewährte „Hautarztverfahren“ eingeschränkt werden könnte. Dieses von Ärztinnen/Ärzten und Unfallversicherungsträgern vereinbarte Verfahren dient der Früherfassung berufsbedingter Hauterkrankungen. Schnell und effektiv geeignete Maßnahmen ergreifen, um einer (chronischen) Berufskrankheit vorzubeugen – das ist das Ziel dieses „Frühmeldeverfahrens“, um den Betroffenen zu ermöglichen, ihre berufliche Tätigkeit fortzusetzen.

„Wenn berufsbedingte Hauterkrankungen zu spät erkannt und behandelt werden, kann die Heilung sehr lange dauern. Patientinnen und Patienten leiden stark unter den Belastungen, die mitunter dazu führen, dass der Beruf aufgegeben werden muss. Früh intervenieren ist das Handlungsgebot – das gut etablierte Hautarztverfahren sollte auch in Zukunft die Richtung weisen“, betont Elsner. Mit der Gesetzesänderung bestehe die Gefahr einer Präventionslücke. „Wenn jetzt eine ‚schwere oder rückfällige Hauterkrankung‘ festgestellt wird, ist ein BK-Feststellungsverfahren einzuleiten, das Monate dauern kann, bis die Berufskrankheit anerkannt wird, die Kostenübernahme durch die Unfallkasse vorliegt und die Therapie beginnt“, gibt Elsner zu bedenken. Hier wurde nun bereits nachjustiert, um sicherzustellen, dass bereits bei dem begründeten Verdacht einer berufsbedingten Hauterkrankung bei dem Unfallversicherungsträger ein Behandlungsauftrag beantragt wird und Therapie und Präventionsmaßnahmen starten können.

Die DDG-Experten begrüßen ausdrücklich, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung erklärt hat, mit den Hautärztinnen und Hautärzten das gemeinsame Hautarztverfahren als effektives Präventionsverfahren auch bei Berufskrankheitenanzeigen fortzusetzen. Betroffene, die in hautbelastenden und gleichzeitig häufig auch systemrelevanten Berufen arbeiten, sollten dies nutzen und bei Hautbeschwerden möglichst frühzeitig zur Hautärztin oder zum Hautarzt gehen, um zu verhindern, dass ihre Erkrankung chronisch und ihre Berufsausübung gefährdet wird.

Korrespondenzadresse:
Dagmar Arnold
– Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit –
Robert-Koch-Platz 7
DE-10115 Berlin
Tel.: +49 30 246 253-35
E-Mail: d.arnold(at)derma.de

 

Quelle:
Krohn S, Drechsel-Schlund C, Römer W, Wehrmann W, Skudlik C: BK-Rechtsreform: Rechtsänderungen bei Berufskrankheiten – Auswirkungen auf die dermatologische Praxis. Dermatologie in Beruf und Umwelt, Jahrgang 68, Nr. 4/2020, S. 145-148. DOI 10.5414/DBX00396
Liste der Berufskrankheiten: https://dguv.de/bk-info/allgemein/bk-liste/index.jsp

 

Erste statistische Auswertung durch den PRP Report 2019 des Netzwerk Ästhetik

Steffen Giesse, Peter Stollwerck, Wolfgang Koenen, Dirk Brandl

 

Statistiken im Netzwerk

Statistische Erhebungen zu verschiedenen ästhetischen Themen haben innerhalb des Netzwerks eine lange Tradition. Hintergrund ist und war auch vor allem in der Vergangenheit, dass zu den entsprechenden Themen – der Injektions-Lipolyse und der ästhetischen Mesotherapie – keine aussagefähigen Publikationen vorlagen. Bei der Injektions-Lipolyse hat sich dieser Zustand seit 2003 erheblich verändert, bei der Mesotherapie kann nach wie vor von einer Vakanz Evidenz basierter Untersuchungen ausgegangen werden. Für das Netzwerk war es immer schon sinnvoll, durch die Befragung seiner Mitglieder zusätzliche Informationen zum aktuellen Status einer Therapie zu erhalten, diese statistisch auszuwerten und dann sowohl den Mitgliedern als auch anderen interessierten Ärzten zur Verfügung zu stellen.

Statistik zu PRP

Im November 2019 wurde eine erste Statistik der Autoren zu der Behandlung mit plättchenreichem Plasma (PRP) von Prof. Peter Stollwerck auf der Master Conference in Frankfurt vorgestellt. Es gibt zwar mittlerweile einige Publikationen zu verschiedenen Indikationen, die mit PRP behandelt werden, allerdings sind diese zum Teil nicht wirklich aussagefähig. Dies gilt – das soll relativierend hier angeführt werden – auch für den PRP Report 2019 des Netzwerks, er erhebt aber auch nicht den Anspruch, Evidenz basierte Wissenschaft zu publizieren, vielmehr soll die Statistik dazu dienen, erste Einblicke in die Praxis der Therapie zu erhalten.

 

Der statistische Rahmen

Insgesamt haben 22 Mitglieder den Fragebogen des Netzwerks beantwortet. Der Fragebogen umfasste insgesamt 14 Fragen, von denen hier die aussagekräftigsten dargestellt werden sollen. Von den 22 antwortenden Ärzten hat ca. 1/3 keine Ausbildung im Netzwerk gemacht, sondern diese haben bereits vor dem Ausbildungsangebot des Netzwerks mit PRP behandelt, also mehr als 4 Jahre Erfahrung. 16,7% haben ein Jahr, 11,1% zwei Jahre und 38,9% mehr als drei Jahre Behandlungserfahrung nach einer Fortbildung des Netzwerks gehabt (Abb. 1). Insgesamt haben diese 22 Ärzte 3.830 Patienten mit PRP behandelt und an diesen Patienten 9.889 Behandlungen durchgeführt. Die aufgeführten Zahlen können als so hoch angesehen werden, dass damit durchaus statistisch interessante Ergebnisse berichtet werden können. Aus den vorliegenden Zahlen kann abgelesen werden, dass jeder Patient 2-3mal behandelt wurde und jeder Befragte durchschnittlich 449 Behandlungen durchgeführt hat.

Die interessantesten Antworten

Abb. 2 zeigt, welche Indikationen wie oft behandelt wurden. Es ist sicher vorhersehbar gewesen, dass die Behandlung von Haarausfall den größten Anteil aller Behandlungen ausmacht, nämlich 54,4% aller von den Befragten durchgeführten Indikationen haben diese Problematik behandelt. Spannender sind zwei Indikationen, nämlich Narbenbehandlungen (11,2%) und die Behandlung der Augenringe (7,3%), die in dieser Höhe nicht zu erwarten waren. Demgegenüber fällt eine bereits relativ gut untersuchte Indikation, der Einsatz von PRP bei Haarimplantationen etwas ab, wobei dies sicher darauf zurückzuführen ist, dass die Befragten keine Haarimplantationen selbst durchführen.

Wie bewerten die Teilnehmer Ihre Ergebnisse? Die Abb. 3 zeigt, dass die Bewertung für eine relativ neue Therapie, die zudem noch regenerativ und wenig invasiv arbeitet, sehr positiv ausfällt. Fast 70% bewerten die Ergebnisse mit gut und sehr gut. Diese Einschätzung der eigenen Ergebnisse ist erstaunlich, auch wenn die Kontrolle durch eine Befragung der Patienten fehlt.

 

Eine weitere interessante Aussage kann getroffen werden auf Basis der Abb. 4, die anzeigt, dass alle Befragten die PRP Therapie mit anderen Verfahren kombinieren, um Synergieeffekte zu erzielen. Needling (68,2%) ist dabei die favorisierte Kombination, gefolgt von MesoHair (45,5%) und dem fraktionierten CO2 Laser (13,6%).

Weitere Erkenntnisse für die ästhetische Praxis

Nahezu (19 von 22) alle Befragten fühlen sich bei der Behandlung sicher. Die Schmerzhaftigkeit der Behandlung kann relativiert werden zwischen schwach, bei denen, die mit einer Meso Pistole injiziert haben und mittel bei denen, die per Hand injiziert haben.

Die durchschnittlichen Behandlungskosten (die Behandlungspreise variieren zwischen den einzelnen Befragten erheblich) können für die Hautregeneration mit € 314,-, für die Haarausfallbehandlung mit € 250.- je Sitzung angegeben werden. Es wurden keine Nebenwirkungen dokumentiert, die nicht in der Aufklärung des Netzwerks aufgeführt sind. Folgende Nebenwirkungen wurden benannt: Hämatome, Kratzer, Flecken, Rötung, Schwellung und Schmerzen.

 

Fazit

Abschließend kann gesagt werden, dass die Bewertung der PRP Ergebnisse positiver ausgefallen ist als dies erwartet werden konnte. Die Therapie wird relativ häufig eingesetzt, wo möglich in Kombination mit anderen Verfahren (bei Haarbehandlungen nicht gut möglich). Die Aufnahme der Therapie in das eigene Praxisportfolio kann empfohlen werden.

 

Korrespondenzadresse:
Dipl.-Ing. Dirk Brandl
Netzwerk Globalhealth
Mühlenstraße 19
DE-48317 Drensteinfurt
brandl(at)network-globalhealth.com

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