Werbeaussagen bei Kosmetikprodukten: Das müssen Hersteller jetzt wissen

Fresenius-Intensivseminar am 27. November 2013 in Mainz

Was darf eine Kosmetikwerbung versprechen? Jugendliche Frische? Faltenminderung? Die Marketingabteilungen der Kosmetikunternehmen entwickeln oft blumige und vielversprechende Werbeaussagen. Aber: Die Nutzungsmöglichkeiten dieser so genannten „Claims“ werden aktuell im europäischen Kosmetikrecht neu reguliert. Über den aktuellen Stand der Rechtslage informierte am 27. November 2013 das Intensivseminar „Werbeaussagen für kosmetische Produkte“ der Akademie Fresenius in Mainz. Insgesamt 60

Industrievertreter aus den Bereichen Produktmanagement, Regulatory Affairs und Marketing nahmen an der Veranstaltung teil.

Schnell zeigte sich im Rahmen des Seminars, wie groß der Informationsbedarf zum Thema momentan ist. Dies wurde insbesondere anhand der zahlreichen Nachfragen der Teilnehmer zu den einzelnen Veranstaltungspunkten deutlich. Zwei Fragen bzw. Themen standen dabei im Mittelpunkt des Seminars: Zum einen galt es zu klären, welche Werbeaussagen überhaupt rechtskonform genutzt, d.h. auf Produkte gedruckt werden dürfen und welche nicht. Zum anderen beschäftigte die Anwesenden die Frage, welche Wirksamkeitsstudien von Herstellern nachgewiesen werden müssen, damit die Verwendung eines Claims rechtmäßig ist. Einführend erläuterte Dr. Andreas Reinhart, Partner in der Kanzlei meyer.rechtsanwälte, den komplexen Rechtsrahmen, an dem sich Kosmetikwerbung orientieren muss. Neben der Kosmetikverordnung ist es dabei vor allen Dingen die Claims-Verordnung der EU, die bei der Beurteilung von Werbeaussagen eine entscheidende Rolle spielt. Als Fazit hielt Reinhart fest, dass sich aus beiden Verordnungen keine wesentlichen neuen inhaltlichen Neuerungen für Kosmetikwerbung ergeben. Jedoch sei es möglich, dass sich durch die detaillierten Erläuterungen zu diesen Verordnungen, die derzeit durch eine EU-Arbeitsgruppe erstellt werden, Veränderungen für die Praxis ergeben. Die Beispiele, die in den Leitlinien zur Claims-Verordnung genannt sind, könnten dazu führen, dass fragwürdige Werbeaussagen in Zukunft leichter angreif- und sanktionierbar seien, so der Experte.

Belegbarkeit nach der Claims-Verordnung

Dr. Annemarie Burkhard, Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz, widmete sich im Anschluss in ihrem Vortrag den Inhalten der Claims-Verordnung, die seit Juli 2013 ohne Übergangsfrist gilt. Hinsichtlich der Belegbarkeit von Werbeaussagen müssten alle Untersuchungsmethoden und Wirkungsnachweise generell „hinreichend“ und „überprüfbar“ sein und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, führte Burkhard an. Ergänzend erläuterte sie ausführlich die Anforderungen an die Belegbarkeit experimenteller Studien. Es wird momentan diskutiert, eine spezielle Anforderung an ex vivo und in vitro-Tests in die ergänzenden Leitlinien zum Thema aufzunehmen. Der Entwurf für diese Anforderung sieht vor, dass die Ergebnisse besagter Tests nur dann zur Vorhersage von in vivo-Effekten herangezogen werden dürfen, wenn diese im Probandentest bestätigt wurden. Ob die beschriebene Anforderung bei der Leitlinien-Arbeit letztendlich Bestand haben wird, ist bislang noch unklar.

Status quo in Sachen „frei von…“-Claims

Mehr zur Entwicklung der geplanten EU-Leitlinien erfuhren die Teilnehmer des Seminars von Dr. Karin Gromann, Bundesministerium für Gesundheit/Österreich. Als Mitglied der entsprechenden EU-Arbeitsgruppe konnte sie den Seminarteilnehmern aus erster Hand den aktuellen Stand hinsichtlich der umstrittenen „frei von…“-Claims mitteilen, mit denen viele Kosmetikhersteller bislang werben und dementsprechend skeptisch die Arbeit der Arbeitsgruppe verfolgen bzw. deren Auswirkungen auf ihre eigene Produktwerbung hinterfragen. Aktuell liege ein Leitlinien-Entwurf über die Nutzung derartiger Claims vor, so Gromann. Die Leitlinie werde allerdings im Moment noch diskutiert und sei noch nicht fix. Trotzdem sei nun eine schnelle Präzisierung wahrscheinlich, da der Entwurf die Gültigkeit der Leitlinie ab Oktober 2014 vorsehe, erklärte die Expertin.

Wie eine Wirkungsstudie aussehen kann, die den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht, erklärte abschließend Dr. Sheida Hönlinger, SGS Institut Fresenius. Sie besprach dabei, wie das Testdesign aussehen könnte, wie die Probanden ausgewählt und wie die Studie bewertet werden müsse, damit eine Studie als „valide“ gelten könne.

Die Tagungsunterlagen mit den Skripten aller Vorträge der Fresenius-Konferenz können zum Preis von 295,- EUR zzgl. MwSt. bei der Akademie Fresenius bezogen werden.

Kontakt:
Die Akademie Fresenius GmbH
Monika Stratmann
Alter Hellweg 46
44379 Dortmund
Tel.: +49 231 75896-48
Fax: +49 231 75896-53
E-Mail mstratmann@akademie-fresenius.de
http://www.akademie-fresenius.de

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